Brüssel beschließt eine Verordnung zur Begrenzung der Bananenkrümmung mit Verweis auf Klimaschutz; Rechenbeispiel nennt Einsparungen in Tonnen CO₂ (Bezugsjahr 2025). Kritik wegen Kosten, zwei Ausnahmen sind aufwendiger.
Beschlossen: Verordnung (EU) Nr. 2026/3141 vom 30.07.2026, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 210 am 30.07.2026; Geltung: in Kraft drei Monate nach Veröffentlichung (30.10.2026). Es geht um die Einführung einer verbindlichen Maximal-Krümmung für Bananen, begründet mit Klimaschutz: die Kommission argumentiert, gerade leichtere, weniger gekrümmte Fruchtform ermögliche effizientere Verpackung und Transport, was CO₂-Emissionen mindere.
Die Verordnung stammt aus der Generaldirektion Binnenmarkt und Nachhaltige Logistik (DG BNL), Referat 4: Transportoptimierung und Warenformate, und wurde im Fachausschuss 7: Post- und Fruchtwaren beraten. Die Pointe liegt auf der Hand: Reguliert wird die Ästhetik einer tropischen Frucht, um Bruchteile von Treibhausgasen einzusparen — ein bürokratischer Akt mit Ökobilanz-Rechenwerk.